§ 1 Abs 1 Z 1 UWG (§ 1 Abs 2 Z 3 FAGG; § 2 Abs 6 UWG; § 26 ZÄG)
Ein standesrechtliches Werbeverbot gilt auch für Angehörige eines freien Berufsstands mit Sitz im Ausland, die im Inland tätig werden. Dafür genügt es, wenn der ausländische Anbieter durch Werbemaßnahmen versucht, Inländer für die Dienstleistungserbringung an seinem ausländischen Standort zu gewinnen.