Stehen sich bei einem einheitlichen Arbeitsverhältnis ein von einem Mindestlohntarif erfasster Bereich und ein kollektivvertragsfreier Bereich gegenüber, wobei die Beschäftigung des Arbeitnehmers in ersterem überwiegt, ist der Mindestlohntarif auf das gesamte Arbeitsverhältnis anzuwenden.
8 Ob A 86/20k