Die Verpflichtung des Arbeitnehmers in einer mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Ausbildungsvereinbarung, mit einer bestimmten Anzahl von Urlaubsstunden zur Ausbildung beizutragen, also mit der entsprechenden Urlaubsabbuchung einverstanden zu sein, stellt keine wirksame Urlaubsvereinbarung dar.
9 Ob A 69/20t