Wird bei gleichartiger (wie ungleichartiger) Realkonkurrenz ebenso wie bei ungleichartiger Idealkonkurrenz die darauf bezogene Qualifikation durch ein und denselben Erfolg nur bei einer der zusammentreffenden strafbaren Handlungen begründet, und zwar bei derjenigen mit dem strengsten Strafsatz, besteht gleichwohl für eine ex post vorzunehmende Herabsetzung des tatsächlich im Einzelfall begangenen Unrechts auf eine solcherart unqualifizierte Tatbestandsverwirklichung bei der Prüfung der Frage der Verjährung keine Veranlassung.