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Keine Bindung des Nacherben an Bestandvertrag bei Änderung der Bewirtschaftungsart

EvidenzblattJudikaturHerbert PainsiÖJZ 2021/153ÖJZ 2021, 1099 - 1101 Heft 23 und 24 v. 30.11.2021

§ 613 ABGB (§ 1090 ABGB)

Der Vorerbe kann im Rahmen seines Nutzungsrechts grundsätzlich auch längerfristige Bestandverträge abschließen. Er muss die Substanz jedoch schonen und darf keine Veränderungen vornehmen, die das Wesen des später herauszugebenden Substitutionsguts umgestalten. Insb darf er die Bewirtschaftungsart nicht ändern. Solcherart unzulässige Verfügungen des Vorerben sind ungültig.

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