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Keine Haftung wegen unbegründeter Strafanzeige mangels bewusster Falschaussage

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2021/164ÖJZ 2021, 1056 Heft 22 v. 15.11.2021

Die Verursachung eines Vermögensschadens macht nur dann ersatzpflichtig, wenn das schädigende Verhalten rechtswidrig war. Ein rechtswidriges Verhalten liegt nicht vor, wenn der Schädiger nicht wusste, dass seine Anschuldigungen unwahr sind (Pseudoerinnerungen).

8 Ob 64/21a

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