Gem § 5 Abs 1 erster Satz EIRAG dürfen in Verfahren, in denen sich die Partei durch einen RA vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss (§ 61 Abs 1 StPO iVm § 195 Abs 1 FinStrG), dienstleistende europäische RA als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der RA einer österr RAK eingetragenen RA (EinvernehmensrechtsRA) handeln, es sei denn, sie haben die Eignungsprüfung iSd §§ 24 ff EIRAG mit Erfolg abgelegt (§ 5 Abs 3 EIRAG). Eine § 15 RAO vergleichbare Substitutionsregelung für bei einem dienstleistenden europäischen RA in Verwendung stehende Berufsanwärter enthält das EIRAG nicht. Eine Anwendung des § 15 RAO auf bei einem dienstleistenden europäischen RA in Verwendung stehende Rechtsanwaltsanwärter kommt nicht in Betracht, weil diese Substitutionsregeln ausschließlich auf in Österreich tätige Berufsanwärter abstellen, die in Österreich in die Liste der RAA eingetragen sind und die entweder die österr RAPrüfung absolviert haben oder denen das Erfordernis vom Ausschuss einer österr RAK auf Ansuchen eines inl RA für die Dauer der Verwendung bei diesem erlassen worden ist.