§ 523 ABGB
Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit/Reallast kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden.
9 Ob 51/20w
§ 523 ABGB
Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit/Reallast kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden.
9 Ob 51/20w