Dass ein Händler als Verkäufer nach seinem Rücktritt vom Käufer grundsätzlich den Ersatz des Differenzschadens verlangen kann, ist richtige herrschende Auffassung. Nicht weniger gilt dies für den Differenzschaden, den ein Händler als zurücktretender Käufer erleidet. Die nachstehende Arbeit setzt sich mit einer Gegenauffassung auseinander.
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