§ 1323 ABGB
Ein Ersatz bloß fiktiver Reparaturkosten steht nicht zu. Beim Deckungskapital für eine noch nicht durchgeführte Reparatur handelt es sich im Regelfall um einen zweckgebundenen Vorschuss, für den der Empfänger verrechnungspflichtig ist; einer ausdrücklichen Bezeichnung als "Vorschuss" bedarf es nicht.