§ 6 Abs 1 Z 1 GlBG
Die juristische Person haftet als Arbeitgeber für eine sexuelle Belästigung iSd § 6 Abs 1 Z 1 GlBG auch dann, wenn der Belästiger, ohne Organ zu sein, kraft seiner Befugnisse und seiner Stellung gegenüber den anderen Arbeitnehmern als zur selbständigen Ausübung von Unternehmer- und insb Arbeitgeberfunktionen berechtigt ist und die sexuelle Belästigung damit in einem inneren Zusammenhang steht.