§ 6 ÄsthOpG
Die Frage, ob der Einwand der Möglichkeit eines rechtmäßigen Alternativverhaltens beachtlich ist und zu einer Haftungsbefreiung des Täters führt, kann nur durch eine Auslegung des Zwecks der verletzten Norm ermittelt werden. Der Zweck der Überlegungs-/Wartefrist nach dem ÄsthOpG für den Patienten schließt einen solchen Einwand des behandelnden Arztes nicht aus.