Gerichtsstandsvereinbarungen haben durch den 2012 neu geschaffenen Abs 2 des Art 31 EuGVVO eine erhebliche Aufwertung erfahren. Doch diese Aufwertung droht nun wieder schlagartig verloren zu gehen. Nach dem Urteil in der Rs wird die Bedeutung von Gerichtsstandsvereinbarungen im Unionsrecht grundlegend zu überdenken sein: Der EuGH verneinte in dieser Entscheidung die Drittwirkung von Gerichtsstandsvereinbarungen gegenüber dem Zessionar im Fall einer Zession. Dennoch bejahte der EuGH die Anwendbarkeit von materiellem Verbraucherschutzrecht auf den unternehmerischen Zessionar und verdeutlichte damit die unterschiedlichen materiell- bzw prozessrechtlichen Wirkungen einer Zession und die sich daraus ergebende Dualität des Verbraucherbegriffs.