Art 27 Abs 1 VO (EU) 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des MS, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem MS gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), im Lichte von deren 19. ErwGr betrachtet, und Art 47 GRC sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die vorsehen, dass ein mit einer Nichtigkeitsklage gegen eine Überstellungsentscheidung befasstes Gericht im Rahmen der Prüfung dieser Klage nach dem Erlass dieser Entscheidung eingetretene Umstände, die für die korrekte Anwendung dieser VO entscheidend sind, nicht berücksichtigen darf, es sei denn, dass diese Vorschriften einen besonderen Rechtsbehelf vorsehen, der eine Ex-nunc-Prüfung der Situation der betreffenden Person beinhaltet, an deren Ergebnisse die zuständigen Behörden gebunden sind, der nach dem Eintreten solcher Umstände eingelegt werden kann und der insb weder vom Freiheitsentzug dieser Person noch von dem Umstand abhängig gemacht wird, dass die Durchführung dieser Entscheidung unmittelbar bevorsteht.