Nach Art 15 Abs 7 Fahrtenschreiber-VO und Art 19 VO 561/2006 darf ein Kraftfahrer, der bei einer Kontrolle die Schaublätter des Fahrtenschreibers für den Tag der Kontrolle sowie mehrerer anderer Tage des vorausgehenden, insg 28 Tage umfassenden Zeitraums nicht vorlegt, nur wegen eines Verstoßes bestraft und gegen ihn nur eine einzige Sanktion verhängt werden. Die Prüfung der dritten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der oben genannten VO-Bestimmungen in Frage stellen könnte.