§ 10b Abs 5 GmbHG (§ 10 Abs 3 GmbHG)
Auch wenn in § 10b Abs 5 GmbHG nicht ausdrücklich genannt, müssen bei der Anmeldung eines Verzichts auf die Gründungsprivilegierung dem Zweck der Regelungen der Kapitalaufbringung entsprechend dieselben Unterlagen wie bei einer Gesellschaftsgründung beigelegt werden.