In Fällen, in denen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. ErwSchG die Vertretungsbefugnis für das Kind einer besachwalterten Person mit B einer dritten Person eingeräumt wurde, bleibt deren Vertretungsbefugnis auch nach Inkrafttreten des 2. ErwSchG aufrecht, solange diese Befugnis nicht durch gerichtliche Verfügung aufgehoben wird.
9 Ob 53/19p