vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Vor dem 2. ErwSchG eingeräumte Vertretungsbefugnis bleibt aufrecht

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturRonald RohrerÖJZ 2020/34ÖJZ 2020, 229 Heft 5 v. 2.3.2020

In Fällen, in denen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. ErwSchG die Vertretungsbefugnis für das Kind einer besachwalterten Person mit B einer dritten Person eingeräumt wurde, bleibt deren Vertretungsbefugnis auch nach Inkrafttreten des 2. ErwSchG aufrecht, solange diese Befugnis nicht durch gerichtliche Verfügung aufgehoben wird.

9 Ob 53/19p

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!