§ 5 WEG
Die Beschränkung des § 5 Abs 2 Satz 1 WEG (Bedarfsobjekte) gilt sowohl für die erstmalige Begründung von Wohnungseigentum als auch für derivative Erwerbsvorgänge innerhalb der Dreijahresfrist. Daher steht sie auch dem Erwerb im Zuge außergerichtlicher Veräußerung eines Abstellplatzes durch eine Person, die kein Wohnungseigentümer ist, entgegen.