Allgemeines
Einleitung und Durchführung eines strafrechtlichen Hauptverfahrens (§§ 210 ff StPO) setzen eine rechtswirksame Anklage voraus (Anklagegrundsatz; § 4 Abs 2, § 210 Abs 2 StPO; vgl auch Art 90 Abs 2 B-VG).
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.