§ 2 Abs 1 GRBG
Eine Grundrechtsverletzung mangels dringenden Tatverdachts liegt vor, wenn indizierte Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe, Strafausschließungsgründe iwS oder Verfolgungshindernisse nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit verneint werden.