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CE-Kennzeichnung von Medizinprodukten begründet Vermutung der Rechtskonformität

EvidenzblattJudikaturChristoph BrennÖJZ 2020/153ÖJZ 2020, 1091 - 1093 Heft 23 und 24 v. 30.11.2020

§ 1 Abs 1 Z 1 UWG (§ 6 MPG)

Die Rechtsansicht, dass der Verkäufer von Medizinprodukten (hier von In-vitro-Diagnostika) allein wegen der aufrechten Zertifizierung (CE-Kennzeichnung) von der Einhaltung der §§ 9 ff MPG iVm § 6 Z 1 MPG ausgehen kann, ist vertretbar.

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