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Widerruf einer sofort ausführbaren Dienstleistung: zeitanteiliges Entgelt

EuGH-EntscheidungenJudikaturChristoph BrennÖJZ 2020/131ÖJZ 2020, 1126 Heft 23 und 24 v. 30.11.2020

Art 14 Abs 3 VerbraucherrechteRL 2011/83/EU ist dahin auszulegen, dass zur Bestimmung des anteiligen Betrags, den der Verbraucher an den Unternehmer zu zahlen hat, wenn er ausdrücklich verlangt hat, dass die Ausführung des geschlossenen Vertrags während der Widerrufsfrist beginnt, und dann den Vertrag widerruft, grundsätzlich auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen ist. Nur wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden, ist bei der Berechnung des dem Unternehmer nach Art 14 Abs 3 der RL zustehenden Betrags der volle für eine solche Leistung vorgesehene Preis zu berücksichtigen. Für die Beurteilung, ob der Gesamtpreis iS dieser Bestimmung überhöht ist, sind der Preis für die Dienstleistung, den der betreffende Unternehmer anderen Verbrauchern unter den gleichen Bedingungen anbietet, sowie der Preis einer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von anderen Unternehmern erbrachten gleichwertigen Dienstleistung zu berücksichtigen.

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