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§ 21 Abs 2 VbVG und §§ 26, 37 StPO verfolgen denselben Zweck

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturEckart RatzÖJZ 2020/168ÖJZ 2020, 1041 - 1042 Heft 22 v. 16.11.2020

Aus § 21 VbVG kann nicht abgeleitet werden, dass im Fall der Möglichkeit der Einbringung eines Strafantrags oder einer Anklageschrift gegen die natürliche Person eine solche Einbringung Voraussetzung eines korrespondierenden Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße wäre.

15 Os 92/19x

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