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Kündigungsberatung und Kündigungshilfe sind grundsätzlich nicht unlauter

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2020/153ÖJZ 2020, 996 Heft 21 v. 2.11.2020

Das Ausspannen von Kunden ist für sich allein selbst dann noch nicht unlauter, wenn es zielbewusst und systematisch erfolgt. Erst durch Hinzutreten besonderer Umstände, die den Leistungswettbewerb verfälschen, wird ein lauterkeitsrechtlich verpöntes Verhalten verwirklicht. Auch eine Kündigungshilfe ist nicht unlauter, wenn die freie Entscheidung des Kunden nicht unsachlich (vor allem ohne unsachliche Lockmittel oder irreführende Geschäftspraktiken) beeinflusst wird.

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