§ 15a GmbHG (§ 277 ABGB; § 83 GmbHG)
Bei Handlungsunfähigkeit des Vertretungsorgans einer GmbH infolge Interessenkollision kann für die Gesellschaft ein Notgeschäftsführer nach § 15a GmbHG oder ein Kollisionskurator analog § 277 ABGB bestellt werden.