Eine Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO steht nicht offen, wenn der Vorsitzende (vermeintlich) zu Unrecht ein Zeugnisentschlagungsrecht anerkennt. Die Prozessparteien können sich gegen die (vermeintlich) irrige Gewährung eines Entschlagungsrechts nur durch einen zu begründenden Antrag, dem Zeugen kein solches Recht einzuräumen, zur Wehr setzen. Wird einem derartigen Antrag nicht entsprochen, kommt zur UAnfechtung Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO in Betracht.