Beim Übergang von Höchstbetragshypotheken ist zu beachten, dass bei diesen das Pfandrecht nicht an einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen haftet. Nur wenn entweder der Schuldner der Übertragung des Grundverhältnisses zustimmt oder der Kreditrahmen auf eine einzelne Kreditgeberforderung reduziert wird und erkennbar eine Wiederausnützung des Rahmens nicht mehr stattfinden soll, haftet das Höchstbetragspfandrecht nur noch an dieser Forderung.