Zwei jüngste Entscheidungen des für strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen zuständigen Fachsenats des OGH zeigen eindrücklich die mit der Befugnis zur Führung des Ermittlungsverfahrens verbundene Obliegenheit zu antragsunabhängiger Wahrnehmung von Schutzpflichten gegen unnötige Verletzung von Persönlichkeitsrechten.
Schlagwörter: