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Unfallversicherungsschutz für Erfrierungen?

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturHelge HochÖJZ 2020/142ÖJZ 2020, 894 - 895 Heft 19 v. 28.9.2020

Erfrierungen sind zwar Gesundheitsschädigungen, aber keine Unfallereignisse, da sie allmählich anstatt "plötzlich" auftreten. Sie können nur unter Versicherungsschutz fallen, wenn sie durch ein Unfallereignis verursacht wurden (RS0131134).

Versicherungsschutz genießen daher nur Erfrierungen, die nach einem Unfallereignis eintreten (so bereits: 7 Ob 79/16t RIS-Justiz RS0131134 [T 1] = SZ 2016/101= EvBl 2017/67 [krit Perner]).

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