Anlässlich divergierender Rechtsprechungslinien untersucht der Beitrag die Frage, ob eine schriftlich erklärte Klageeinschränkung eines nachfolgenden mündlichen Vortrags bedarf, und behandelt dabei auch das strittige Verhältnis zwischen Klageeinschränkung und Klagerücknahme. Aus gegebenem Anlass ist außerdem darauf einzugehen, wann im Lichte des § 502 Abs 1 ZPO "uneinheitliche" Rechtsprechung vorliegt.