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Zur Form der Klageeinschränkung Gleichzeitig ein Beitrag zur Anwendung von § 502 Abs 1 ZPO bei Divergenzen in der Rechtsprechung

BeitragAufsatzFlorian Scholz-BergerÖJZ 2020/98ÖJZ 2020, 809 - 815 Heft 18 v. 14.9.2020

Anlässlich divergierender Rechtsprechungslinien untersucht der Beitrag die Frage, ob eine schriftlich erklärte Klageeinschränkung eines nachfolgenden mündlichen Vortrags bedarf, und behandelt dabei auch das strittige Verhältnis zwischen Klageeinschränkung und Klagerücknahme. Aus gegebenem Anlass ist außerdem darauf einzugehen, wann im Lichte des § 502 Abs 1 ZPO "uneinheitliche" Rechtsprechung vorliegt.

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