§ 21 Abs 1 StGB
Die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB setzt die Begehung einer mit (ein Jahr übersteigender Freiheits-)Strafe bedrohten Handlung (Anlasstat) voraus, die nur vorliegt, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sind.