§§ 24, 52 WEG
Wohnungseigentümer, die durch eine Beschlussfassung pauschal einen bestimmten Prozentsatz der von ihnen bereits aufgewendeten Kosten (für einen Fensteraustausch) unabhängig davon zuerkannt erhalten, ob die Maßnahme eine der Eigentümergemeinschaft obliegende Erhaltungsmaßnahme war, sind vom Stimmrecht ausgeschlossen.