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Deliktsgerichtsstand nach der EuGVVO auch bei negativer Feststellungsklage

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2020/121ÖJZ 2020, 798 - 799 Heft 17 v. 31.8.2020

Bei der negativen Feststellungsklage (zur Abwehr einer Schadenersatz- oder einer Unterlassungsklage) ist es auch dem "potenziellen Schuldner" möglich, vor dem Gericht des Handlungs- oder des Erfolgsorts zu klagen, vor dem auch der vermeintlich Geschädigte klagen könnte. Auch bei einer solchen Klage hat der Kl die Wahl, ob er - in Bezug auf seine Handlung - am Erfolgs- oder am Handlungsort klagt.

4 Ob 74/20s

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