Bei der negativen Feststellungsklage (zur Abwehr einer Schadenersatz- oder einer Unterlassungsklage) ist es auch dem "potenziellen Schuldner" möglich, vor dem Gericht des Handlungs- oder des Erfolgsorts zu klagen, vor dem auch der vermeintlich Geschädigte klagen könnte. Auch bei einer solchen Klage hat der Kl die Wahl, ob er - in Bezug auf seine Handlung - am Erfolgs- oder am Handlungsort klagt.
4 Ob 74/20s