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"Spätrücktritt" vom Versicherungsvertrag: dreijährige Verjährung der Vergütungszinsen unionsrechtlich anwendbar?

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturHelge HochÖJZ 2020/109ÖJZ 2020, 693 - 694 Heft 14 und 15 v. 15.7.2020

Auch bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung eines LebensVersVertrags infolge Spätrücktritts verjähren Vergütungszinsen grds gem § 1480 ABGB, also innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung (RS0133108 bzw RS0031939 [T 4]; RS0032078 [T 3] und RS0033829 [T 1]).

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