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Keine Ablaufhemmung bei verspäteter Meldung der Schwangerschaft

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2020/92ÖJZ 2020, 660 - 662 Heft 14 und 15 v. 15.7.2020

§ 10a Abs 1 MuttSchG

Die Ablaufhemmung eines befristeten Dienstverhältnisses nach § 10a Abs 1 MuttSchG, wenn die Dienstnehmerin bereits vor Ablauf der Befristung Kenntnis von der Schwangerschaft hat, tritt nur dann ein, wenn die Dienstnehmerin dem Dienstgeber noch vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch Fristablauf ihre Schwangerschaft gemeldet hat.

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