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Keine Verfahrensrügen zur Bekämpfung der Sachverhaltsgrundlage des Tatverdachts

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2019/56ÖJZ 2019, 367 - 368 Heft 8 v. 8.4.2019

§ 10 GRBG (§ 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO)

Die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts kann mit Grundrechtsbeschwerde nur nach § 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO in Frage gestellt werden. Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO als Aufklärungsrüge kommt allerdings ebenso wenig in Betracht wie mit Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO.

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