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Die Streupflicht des Anrainers

EvidenzblattJudikaturChristoph Brenn, Helge Hoch, Eckart Ratz, Ronald Rohrer, Martina Weixelbraun-MohrÖJZ 2019/39ÖJZ 2019, 269 - 271 Heft 6 v. 11.3.2019

§ 93 Abs 1 StVO (§ 483 ABGB)

Die Räum- und Streupflicht des § 93 Abs 1 StVO knüpft ausschließlich an das Eigentum an der anrainenden Liegenschaft, nicht jedoch an das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis am benützten Gehsteig oder am Ein-Meter-Streifen an. Aus der Erhaltungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten hinsichtlich der vom Gestürzten benützten Gehfläche (§ 483 ABGB) allein folgt daher nicht, dass ihn auch die Verpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO trifft.

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