§ 1003 ABGB (Art 3 Rom I-VO)
Die Verpflichtung gem § 1003 ABGB, Anträge zum Abschluss eines Auftrags unverzüglich zu beantworten, beruht auf dem allgemeinen Vertrauen in die öffentlich bekannt gemachte geschäftsbesorgende Berufsausübung. Schweigen auf ein Anbot führt allerdings nicht zum Vertragsabschluss, sondern verpflichtet gegebenenfalls zum Ersatz des Vertrauensschadens nach den Regeln der culpa in contrahendo.