Ein nicht schon pauschal vereinbarter Werklohn wird erst mit Übermittlung der Rechnung fällig; damit beginnt grundsätzlich auch die Verjährungsfrist. Der Beginn der Verjährung des Werklohns kann durch eine verspätete Rechnungslegung nicht hinausgeschoben werden. Die Verjährungsfrist beginnt daher mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem eine Rechnungslegung nach der Verkehrsüblichkeit objektiv möglich ist.
4 Ob 166/18t