§ 2a Abs 5 FinStaG (§ 95 BaSAG; § 1356 ABGB)
Vom Gesetzgeber wurde mit § 2a FinStaG ein im Wesentlichen außergerichtliches Angebotsverfahren mit Ausgleichs- und Sanierungsfunktion geschaffen, auf das eine analoge Anwendung der Bestimmungen der IO über das Verbot der Begünstigung einzelner Gläubiger nicht in Frage kommt.