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Rücktritt vom Kaufvertrag nach UN-Kaufrecht ist bei einem gravierenden Lieferverzug auch ohne Nachfristsetzung möglich

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2019/156ÖJZ 2019, 983 - 984 Heft 21 v. 28.10.2019

Nach dem UN-Kaufrecht kann der Käufer im Fall eines Lieferverzugs die Vertragsaufhebung verlangen, wenn er dem Verkäufer eine Nachfrist mit dem Ziel der Vertragsaufhebung setzt, oder (auch ohne Mahnung oder Nachfristsetzung) wenn die Überschreitung der Lieferfrist eine wesentliche Vertragsverletzung begründet. Dies ist der Fall, wenn der vereinbarte Liefertermin bereits längere Zeit zurückliegt und von einer angemessenen Nachlieferungsmöglichkeit nicht mehr ausgegangen werden kann.

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