Ausgehend vom Zweck der Insolvenzanfechtung, nämlich der Massemehrung im Interesse der Haftungsverwirklichung zugunsten der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger, liegt prima vista der Schluss nahe, dass mit Beendigung des Insolvenzverfahrens auch eine Insolvenzanfechtung ausgeschlossen wäre. Dass dem nicht so ist, beweist seit dem IRÄG 2010 freilich § 157i Abs 1 Satz 2 IO, der eine Anfechtung des Treuhänders zur Überwachung der Sanierungsplanerfüllung ermöglicht. Darüber hinaus ist seit langem eine "Nachtragsanfechtung" in unmittelbarer oder analoger Anwendung von § 138 Abs 2 IO anerkannt; alternativ dazu wird eine Teilaufhebung des Insolvenzverfahrens mit Ausnahme einzelner (Anfechtungs-)Ansprüche diskutiert. Der vorliegende Beitrag widmet sich diesen Möglichkeiten der Anfechtung nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und den sich dabei stellenden Problemen.