Nach der Definition des § 48 Abs 1 Z 5 StPO ist der Verteidiger eine vom Angekl verschiedene Person. Das gilt auch dann, wenn der Angekl selbst RA ist. In Ermangelung einer Ausnahmebestimmung (vgl § 28 Abs 1 ZPO) kann daher ein Angekl, obwohl er RA ist, nicht für sich selbst als Verteidiger einschreiten.
11 Os 35/19k