Durch § 56 Abs 1 AußStrG wird dem § 40a JN nicht derogiert. Ein in der falschen Verfahrensart gestelltes Rechtsschutzgesuch ist daher ungeachtet § 56 Abs 1 AußStrG nicht zurückzuweisen, sondern im richtigen Verfahren zu behandeln.
Durch § 56 Abs 1 AußStrG wird dem § 40a JN nicht derogiert. Ein in der falschen Verfahrensart gestelltes Rechtsschutzgesuch ist daher ungeachtet § 56 Abs 1 AußStrG nicht zurückzuweisen, sondern im richtigen Verfahren zu behandeln.