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Parteistellung und wirkungslose Zustellung im Verfahren zur Herabsetzung von Unterhaltsvorschüssen (UV)

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturHelge HochÖJZ 2019/4ÖJZ 2019, 43 - 44 Heft 1 v. 20.12.2018

Im Verfahren zur Herabsetzung von UV kommt zwar dem Bund, nicht aber den gem § 22 Abs 1 UVG primär Ersatzpflichtigen, zu denen der Unterhaltsschuldner (hier Vater) und die Zahlungsempfängerin (hier Mutter) zählen, Parteistellung zu.

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