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Auskunftsanspruch der Pfandbestellerin

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2019/5ÖJZ 2019, 35 - 38 Heft 1 v. 20.12.2018

§§ 1358, 1364 ABGB (§§ 60, 109 IO)

Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch eines Interzedenten richtet sich gegen den Gläubiger und geht zunächst auf Bekanntgabe der Ansprüche gegen den Pfandschuldner, aber als Rechnungslegungsanspruch über einen reinen Auskunftsanspruch über das Abrechnungsergebnis hinaus.

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