Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 ist dahin auszulegen, dass der "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", bei einer Klage auf Ersatz des Schadens, der durch eine Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV verursacht wurde (hier: Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für Lkw), den Ort des durch diese Zuwiderhandlung beeinträchtigten Marktes bezeichnet, dh den Ort, an dem die Preise des Marktes verfälscht wurden, auf dem dem Geschädigten dieser Schaden entstanden ist, und zwar auch (besser: gerade) dann, wenn sich die Klage gegen einen an dem betreffenden Kartell Beteiligten richtet, mit dem der Geschädigte keine vertraglichen Beziehungen eingegangen war.