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Zur Sanierung von Verfahrensmängeln - zugleich ein Beitrag zu den Beweisverboten

BeitragAufsatzEckart RatzÖJZ 2019/79ÖJZ 2019, 654 - 661 Heft 14 und 15 v. 16.7.2019

Wiederholung (Neudurchführung) der Hauptverhandlung vernichtet die vorangegangene. Was dort vorgekommen und beantragt worden ist, muss erneut vorkommen und beantragt werden, um prozessual beachtlich zu sein. Umgekehrt werden auch Fehler, die sich in der ursprünglichen Hauptverhandlung ereignet haben, saniert. Was dabei beachtet werden muss, ist Gegenstand dieser Untersuchung. (FN )

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