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Die Bestimmung und Einbringung von Gebühren, Kosten und Geldstrafen durch Gericht und/oder Justizverwaltung Ein Plädoyer zur Abschaffung von "Doppeltiteln"

BeitragAufsatzDietmar Dokalik, Diana Seeber-GrimmÖJZ 2019/77ÖJZ 2019, 639 - 646 Heft 14 und 15 v. 16.7.2019

Ob die Bestimmung der Höhe und die Festlegung der Zahlungspflicht für Gebühren und Kosten im Justizverwaltungsweg oder durch die ordentliche Gerichtsbarkeit erfolgen, ist im Einzelfall durchaus unterschiedlich geregelt. Auch die Frage, ob eine bereits festgesetzte Zahlungspflicht nachträglich durch Stundung und Nachlass wieder abgeändert werden kann und wer (Justizverwaltung oder Gericht) über solche Anträge zu entscheiden hat, wird immer wieder kontrovers diskutiert und unterschiedlich entschieden.

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