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Der Grenzverlauf zwischen Almgrundstücken richtet sich nach der Naturgrenze

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2019/108ÖJZ 2019, 692 Heft 14 und 15 v. 16.7.2019

Sind die Grundstücksgrenzen nicht im Grenzkataster eingetragen und besteht zwischen den Grundnachbarn keine Vereinbarung, so bestimmt sich der eigentumsrechtliche Grenzverlauf nach unbedenklichen objektiven Grenzzeichen (zB Grenzsteine, Grenzpflöcke) oder nach der Naturgrenze (zB Mauern, Zäune, Bäume, natürliche Grenzlinien). In Almregionen und im Gebirge kommen als natürliche Grenze ein Grat, eine Wasserscheide, ein Bach in der Talsohle, ein Felsen, ein Berggipfel, ein Bergrücken, eine Böschungskante oder eine Schlucht in Betracht.

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